Aktuelles

Neue Fassung der Coronaschutzverordnung in NRW

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass in kirchlichen Räumen Regelungen betreffend dem Tragen einer Maske, Abstand und Hygienevorschriften angewandt und für den Zugang Immunität oder Testzertifikate eingefordert werden. Presbyterien tragen dafür Verantwortung, bitte halten Sie sich an die vor Ort geltenden Regelungen.

In Nordrhein-Westfalen gelten die Regelungen der Coronaschutzverordnung
vom 17. August 2021 in der ab 10. November 2021 geltenden Fassung.
https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw


Die vollständige, ständig aktualisierte Ansicht der aktuellen Regelungen in der EKiR finden Sie hier.


Daraus entnommen (11.11.2021):

Die bisherigen Regelungen zu verschiedenen Inzidenzstufen entfallen ebenso wie spezielle Vorschriften zu unterschiedlichen Veranstaltungen und Versammlungen. Statt dessen gelten für alle Veranstaltungen dieselben Regeln.
Die Regelungen der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW sind grundsätzlich für alle kirchlichen Veranstaltungen und Versammlungen gleichermaßen zu beachten. Spezielle Vorschriften für unterschiedliche Ereignisse wie zum Beispiel Beerdigungen, Gruppen, Gremien usw. gibt es nicht mehr.
Für Gottesdienste können die Kirchen aber eigene Regelungen aufstellen, vgl. unten unter „Gottesdienste“.

Zugangsbeschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen

Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse ... dürfen an allen Veranstaltungen in Innenräumen, einschließlich nach dem Grundgesetz zulässige Versammlungen im öffentlichen Raum (d.h. alle, die nicht in der Privatwohnung stattfinden) und an touristischen Busreisen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen.

Immunisiert im Sinne der Verordnung sind vollständig geimpfte sowie genesene Personen.

Getestete Personen im Sinne der Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung von einer zuständigen Stelle bescheinigtes (eigenverantwortliche Selbsttests reichen nicht aus) negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigtes höchstens 24 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.
Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu den Veranstaltungen und Versammlungen von den für die Einrichtung oder das Angebot verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren!

Maskenpflicht

In Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen und in Warteschlangen ist grundsätzlich eine medizinische Maske zu tragen.

Auf das Tragen einer Maske kann ausnahmsweise u.a. verzichtet werden:

  1. in ambulanten und stationären Wohn- und Betreuungsangeboten unter anderem für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, wenn kein direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern besteht. Das gilt auch für Wohnangebote der Kinder- und Jugendhilfe,
  2. bei der Berufsausübung in Innenräumen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen oder an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Beschäftigte zusammentreffen,
  3. bei Veranstaltungen und Versammlungen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind (also auch im Falle von Zugangsbeschränkungen, s.o.),
  4. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
  5. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
  6. bei Gruppenangeboten in geschlossenen räumen für bis zu 20 Teilnehmende in der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Eltern-Kind-angeboten,
  7. bei touristischen Busreisen, wenn alle Teilnehmenden immunisiert oder getestet sind,
  8. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können (Nachweis durch ärztliches Zeugnis muss auf Verlangen vorgelegt werden) und
  9. von immunisierten oder getesteten Personen beim gemeinsamen Singen, wobei für getestete Personen ein PCR-Test oder ein höchstens sechs Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest erforderlich ist.

Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske befreit.

Personen, die die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind durch die für das Angebot verantwortlichen Personen von der Teilnahme auszuschließen!

Mindestabstand

Eine generelle Verpflichtung zum Einhalten eines Mindestabstands besteht nicht mehr.
Jedoch wird auch im Freien das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern.
Außerdem wird das Einhalten eines Abstands von 1,5 Metern zu fremden Personen und auch bei zufälligen kurzen Kontakten mit Bekannten empfohlen, siehe Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW.
Verzichtbar ist der Mindestabstand danach aber, wenn die Coronaschutzverordnung Zugangsbeschränkungen auf immunisierte und getestete Personen vorsieht.
Dasselbe muss auch in allen anderen Fällen gelten, in denen ausschließlich immunisierte und getestete Personen anwesend sind.

In der genannten Anlage sind weitere zu beachtende Verhaltensregeln zum Infektionsschutz aufgeführt, Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW ).

Gottesdienste

Außerhalb von zusammengehörigen Gruppen ist sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Auf die Einhaltung des Mindestabstands kann verzichtet werden, wenn alle Teilnehmenden immunisiert oder getestet sind.

In geschlossenen Räumen ist auch beim Gemeindegesang eine medizinische Maske zu tragen. Wenn alle Teilnehmenden am Gottesdienst immunisiert oder getestet sind, kann diese Maske an festen Sitz- und Stehplätzen abgenommen werden. Beim Gemeindegesang darf an festen Sitz- oder Stehplätzen die Maske abnehmen, wer immunisiert oder getestet ist, wobei für getestete Personen ein PCR-Test oder ein höchstens sechs Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest erforderlich ist.

Ausführende und Vortragende sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske befreit, wenn sie immunisiert oder getestet sind und einen ausreichenden Abstand zur Gemeinde einhalten.
Für Chöre und Ensembles gilt dasselbe wie beim Gemeindegesang.
Beim Spielen von Blasinstrumenten gilt keine Maskenpflicht.

Eine Zugangsbeschränkung nach der „3G-Regel“ kann, insbesondere zur Erreichung der oben genannten Erleichterungen, für die Feier von Gottesdiensten angewendet werden; eine generelle Pflicht dazu besteht aber, unabhängig von der aktuellen 7-Tage-Inzidenz, nicht.

Die Kirchengemeinden entscheiden in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der in der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW enthaltenen Empfehlungen und Regeln über die konkreten Schutzmaßnahmen bei Gottesdiensten.

Jugendarbeit

Gemäß der aktuellen CoronaSchVO des Landes sind alle Angebote der Jugendarbeit grundsätzlich unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen zulässig.

Allgemeine Grundregeln/ sog. „3G-Regelung“ (vgl. § 2) und Testnachweis:

Die Grundregeln des Infektionsschutzes sind einzuhalten. Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (Sog. AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten. Die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur CoronaSchVO NRW“ enthält hierzu grundlegende Verhaltensregeln.

Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.

Maskenpflicht (vgl. § 3):

Auf das Tragen einer Maske kann im Rahmen von Angeboten der Jugendförderung verzichtet werden:

  • bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 Teilnehmende in der Kinder- und Jugendarbeit (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 15);
  • bei Busreisen im Rahmen von Kinder- und Jugenderholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe an festen Sitzplätzen, wenn alle Teilnehmenden immunisiert oder getestet sind (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 16);
  • bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für mehr als 20 Teilnehmende mit festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 7);
  • bei sportorientierten Angeboten, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 12).
  • Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen (vgl. § Abs. 13).

Darüber hinaus sind gemäß § 2 Abs. 3 Angebote und Veranstaltungen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Innenräumen ohne festen Sitzplatz mit mehr als 100 Teilnehmenden grundsätzlich möglich, wenn der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) vorab ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorgelegt wird (§ 2 Abs. 3).

Zugangsbeschränkungen, Testpflicht unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 4):

Arbeit mit Konfirmanden und Konfirmandinnen

Die Konfirmandenarbeit ist eine Form der freien Religionsausübung. Die Presbyterien entscheiden über die präsenten Formen. Die Regelungen für die Kinder- und Jugendarbeit können dabei eine Orientierung geben, welche Formen der Zusammenkunft angeboten werden können. Als Schülerinnen und Schüler sind die Konfirmand*innen den immunisierten Personen gleichgestellt. Auch das Team bzw. die Unterrichtenden müssen immunisiert oder getestet sein. Bei Veranstaltungen oder Freizeiten an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen Personenkreis genügt hier ein mindestens zweimal wöchentlicher Test.  Auf Hygienemaßnahmen, Abstandhalten und Maskenpflicht ist bei Gruppen von über 20 Personen weiterhin zu achten. Wenn alle Teilnehmenden immunisiert oder getestet sind, besteht bei Gruppen bis zu 20 Personen keine Maskenpflicht und kein Abstandsgebot mehr.

Büchereien

Die neuen Regelungen bedeuten für die Büchereien:

Es besteht auch weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen mit Publikumsverkehr, also auch in den Büchereien.

Vollständig Geimpften, Genesenen und negativ Getesteten stehen alle Einrichtungen und Angebote wieder offen.

In Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen (das sind die Büchereien) sowie bei deren Veranstaltungen, Versammlungen und Tagungen kann an festen Sitz- oder Stehplätzen auf das Tragen von Masken verzichtet werden, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind. Daten zur Rückverfolgbarkeit von Personen sind nicht mehr zu erfassen.


Corona-Schutzverordnung Nordrhein-Westfalen und entsprechende Anlagen

Wichtige Fragen und Antworten zu den Coronaschutzregeln in Nordrhein-Westfalen finden Sie auch unter:
https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus#0a57cfbb

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